ArbMDFAngAusbV Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215)


– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b, Abschnitt B Nummer 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Abschnitt A Nummer 3.1 Anliegensteuerung
zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b, Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b, Abschnitt B Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Abschnitt B Nummer 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln, Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens, Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c, Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel a, Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d, Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a, Abschnitt B Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b, Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b, in Verbindung mit Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel b, Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e, Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e, Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d, Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e, Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d, Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e, Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement, Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g, Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d, Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziel d, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziele d und e, Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c, Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f, Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b, Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement, Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel h, Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g, Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,
fortzuführen.

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