Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.
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ArbnErfG § 22 Unabdingbarkeit
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Referenzen
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Zitiert von
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Teilurteil vom Landgericht Braunschweig - 9 O 1722/16 (167)
26. April 2017
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9 O 1722/16 (167) | 26. April 2017 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 126/11
26. September 2012
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6 U 126/11 | 26. September 2012 |