Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
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ArbnErfG § 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Referenzen
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Zitiert von
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Teilurteil vom Landgericht Braunschweig - 9 O 1722/16 (167)
26. April 2017
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9 O 1722/16 (167) | 26. April 2017 |
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 277/08
13. April 2010
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4b O 277/08 | 13. April 2010 |