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ArbnErfG § 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

Referenzen

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Zitiert von

Teilurteil vom Landgericht Braunschweig - 9 O 1722/16 (167)
26. April 2017
9 O 1722/16 (167) 26. April 2017
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 277/08
13. April 2010
4b O 277/08 13. April 2010