ArbnErfG § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

1.
wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
2.
wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
3.
wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 405/14
28. Oktober 2015
IV ZR 405/14 28. Oktober 2015