ArbnErfG § 39 Zuständigkeit

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 46/18
4. Juli 2019
2 U 46/18 4. Juli 2019
Teilurteil vom Landgericht Braunschweig - 9 O 1722/16 (167)
26. April 2017
9 O 1722/16 (167) 26. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 84/15
7. Januar 2016
I-20 W 84/15 7. Januar 2016