ArbnErfG § 8 Frei gewordene Diensterfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 59/19
24. Juni 2020
6 U 59/19 24. Juni 2020