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ArbPlSchG § 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.

(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.

(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 2516/23
26. Juli 2024
6 K 2516/23 26. Juli 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 761/22
6. März 2024
5 K 761/22 6. März 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 354/23
22. Februar 2024
8 Sa 354/23 22. Februar 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 15 Ca 5952/22
17. Mai 2023
15 Ca 5952/22 17. Mai 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 1030/21
27. Januar 2022
5 Sa 1030/21 27. Januar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 528.19
30. August 2021
26 K 528.19 30. August 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 2606/20
15. Juni 2021
6 K 2606/20 15. Juni 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (28. Kammer) - 28 K 205.18
15. April 2021
28 K 205.18 15. April 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 104.18
2. Oktober 2020
26 K 104.18 2. Oktober 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 247/16
22. Februar 2017
XII ZB 247/16 22. Februar 2017