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ArbPlSchG § 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

(2) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.

(3) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 118/20
15. Dezember 2020
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 585/17
17. Januar 2019
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 247/16
22. Februar 2017
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 904/13
10. Februar 2015
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 17 Sa 568/06
20. Oktober 2006
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (7. Kammer) - 7 L 2537/05.KO
29. Dezember 2005
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 3 Sa 2453/04
13. April 2005
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 16 Sa 1695/04
15. Februar 2005
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