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ArbPlSchG § 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 2935/18.KS
18. Juni 2020
1 K 2935/18.KS 18. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 144/14
23. September 2015
5 A 144/14 23. September 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 3 Sa 2453/04
13. April 2005
3 Sa 2453/04 13. April 2005
Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 144/03
17. November 2004
3 A 144/03 17. November 2004