Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
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Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; - 2.
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Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; - 3.
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bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; - 4.
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Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; - 5.
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individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; - 6.
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spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; - 7.
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den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; - 8.
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mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.