Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ArbPlSchG § 10 Freiwillige Wehrübungen

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 118/20
15. Dezember 2020
8 A 118/20 15. Dezember 2020