Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.
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ArbPlSchG § 10 Freiwillige Wehrübungen
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 118/20
15. Dezember 2020
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8 A 118/20 | 15. Dezember 2020 |