ArbSchG § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 K 18.1029
26. November 2019
W 1 K 18.1029 26. November 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 E 19.789
27. August 2019
W 1 E 19.789 27. August 2019