Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
ArbSchG § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 K 18.1029
26. November 2019
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W 1 K 18.1029 | 26. November 2019 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 E 19.789
27. August 2019
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W 1 E 19.789 | 27. August 2019 |