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ArbSchG § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 K 1202/25
18. Juli 2025
21 K 1202/25 18. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (15. Kammer) - 15 K 964/24
21. August 2024
15 K 964/24 21. August 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 73/12
18. März 2014
1 ABR 73/12 18. März 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 258/10
21. Juli 2010
7 Sa 258/10 21. Juli 2010