ArbSchG § 13 Verantwortliche Personen

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 91/20
11. Januar 2021
12 B 91/20 11. Januar 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 237/16
13. Juni 2017
2 Sa 237/16 13. Juni 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 18/15
23. Juni 2016
2 C 18/15 23. Juni 2016
Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 BV 30/14
14. Juli 2015
9 BV 30/14 14. Juli 2015
Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 178/14
26. Februar 2015
12 O 178/14 26. Februar 2015
Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (27. Kammer) - 27 BVGa 4/14
23. Dezember 2014
27 BVGa 4/14 23. Dezember 2014