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ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Arbeitszeitgesetz

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 E 22.1154
9. August 2022
W 3 E 22.1154 9. August 2022