Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3035)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:
EO
t
= KA
dnb,t
+ (KA
vnb,0
+ (1 – V
t
) · KA
b,0
) · (VPI
t
/VPI
0
– PF
t
) · EF
t
+ Q
t
+ (VK
t
– VK
0
).
Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:
EO
t
= KA
dnb,t
+ (KA
vnb,0
+ (1 – V
t
) · KA
b,0
) · (VPI
t
/VPI
0
– PF
t
) · EF
t
+ Q
t
+ (VK
t
– VK
0
) + S
t
.
Dabei ist:
EO
tErlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.
Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel:
KA
dnb,tDauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Anwendung findet.
KA
vnb,0
Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr. KA
vnb,t
Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.
V
tVerteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet.
KA
b,0
Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3. KA
b,t
Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B
0
Bonus nach § 12a im Basisjahr. T Dauer der jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren.
VPI
tVerbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VPI
0Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
PF
t
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPI
t
/VPI
0
ist PF
t
dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden. KKA
t
Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.
EF
tErweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Q
tZu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
S
tSumme der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3.
VK
tvolatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VK
0volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr.
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.