ARegV Anlage 2 (zu § 10)

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)

Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:

Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:

Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:

Dabei ist:

EF t, Ebene i
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
F t,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
F 0,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
AP t,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
AP 0,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
L t,i
Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
L 0,i
Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.

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