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ASchulG § 11 Personelle Förderung

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

(1) Der Umfang der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Lehrkräfte, die zur Anerkennung der laut Fördervertrag geförderten Abschlüsse erforderlich ist. Die Anzahl ergibt sich aus einer zwischen Bund und Ländern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung.

(2) Die erforderlichen Lehrkräfte werden den Deutschen Auslandsschulen durch den Bund auf bestimmte Zeit vermittelt. Die Vermittlung erfolgt durch einen Vermittlungsbescheid als Verwaltungsakt des Auswärtigen Amts oder der nachgeordneten Bundesbehörde im Sinne von § 6 gegenüber der Lehrkraft und durch Fördervertrag gegenüber der Schule.

(3) Der Bund stellt sicher, dass die Deutschen Auslandsschulen nicht aus eigenen Mitteln für die Kosten der Vergütung der vermittelten erforderlichen Lehrkräfte aufkommen müssen.

(4) Durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern werden Regelungen zur Beurlaubung und Vermittlung von Lehrkräften aus dem Landesdienst festgelegt.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 254/24
21. Januar 2025
7 SLa 254/24 21. Januar 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3228/21
26. August 2024
1 A 3228/21 26. August 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 10/23
20. April 2023
OVG 4 S 10/23 20. April 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 227/22
7. März 2022
1 L 227/22 7. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (1. Kammer) - 1 K 653/18
10. September 2020
1 K 653/18 10. September 2020