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AsylVfG 1992 § 15a Auswertung von Datenträgern

Asylgesetz

(1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.

Referenzen

Zitiert von

Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-391/16, C-77/17, C-78/17
21. Juni 2018
C-391/16, C-77/17, C-78/17 21. Juni 2018