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AsylVfG 1992 § 17 Sprachmittler

Asylgesetz

(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.

(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (13. Kammer) - A 13 K 10026/25
3. November 2025
A 13 K 10026/25 3. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - A 12 S 567/22
18. August 2023
A 12 S 567/22 18. August 2023
Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-391/16, C-77/17, C-78/17
21. Juni 2018
C-391/16, C-77/17, C-78/17 21. Juni 2018