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AtDeckV 1977 § 10 Schiffsreaktoren

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500.000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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