Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses der Europäischen Kernenergieagentur oder seines Funktionsnachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu ändern oder aufzuheben, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
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AtG § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Referenzen
- Anlage 1 1x (nicht zugeordnet)
- Anlage 2 1x (nicht zugeordnet)
- AtG § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.