(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für
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die Einrichtung und Führung eines Registers über die Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen, - 2.
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die Einrichtung und Führung eines Registers für Ethikkommission im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrierung und den Widerruf der Registrierung, - 3.
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die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung der medizinischen Strahlenexposition von Personen und die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b, - 4.
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die Einrichtung und die Führung eines Registers über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 12d.
(2) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig ist für
- 1.
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die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung, - 2.
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die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, - 3.
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das Verwalten und die Vergabe von Identifizierungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen.