Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.
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AtG § 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Referenzen
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