Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.
AtG § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (2. Kammer) - 2 A 26/14
1. Oktober 2015
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2 A 26/14 | 1. Oktober 2015 |