Die Standortwahl, Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und der Betrieb von Kernanlagen sind so vorzunehmen, daß
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Ereignisse vermieden werden, die Abweichungen vom Normalbetrieb auslösen; - 2.
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Abweichungen vom Normalbetrieb nicht zu Störfällen führen; - 3.
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bei zu berücksichtigenden Störfällen durch technische Mittel und organisatorische Maßnahmen unzulässige Strahlenbelastungen des Betriebspersonals und von Personen in der Umgebung verhindert werden; - 4.
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Folgen von nuklearen Havarien durch technische Mittel und organisatorische Maßnahmen begrenzt werden.