AtStrlSV § 19 Grundsätze

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Die Standortwahl, Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und der Betrieb von Kernanlagen sind so vorzunehmen, daß

1.
Ereignisse vermieden werden, die Abweichungen vom Normalbetrieb auslösen;
2.
Abweichungen vom Normalbetrieb nicht zu Störfällen führen;
3.
bei zu berücksichtigenden Störfällen durch technische Mittel und organisatorische Maßnahmen unzulässige Strahlenbelastungen des Betriebspersonals und von Personen in der Umgebung verhindert werden;
4.
Folgen von nuklearen Havarien durch technische Mittel und organisatorische Maßnahmen begrenzt werden.

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