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AtStrlSV § 20 Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Für die Standortwahl, Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb von Kernanlagen sind Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit durch den Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festzulegen. Ihre Einhaltung ist durch Maßnahmen der Qualitätssicherung zu überwachen.

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