Für die Standortwahl, Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb von Kernanlagen sind Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit durch den Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festzulegen. Ihre Einhaltung ist durch Maßnahmen der Qualitätssicherung zu überwachen.
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AtStrlSV § 20 Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Referenzen
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