AtStrlSV § 25 Maßnahmen und Forderungen

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Zum speziellen Nachweis und zur Kontrolle von Kernmaterial sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften betriebliche Festlegungen zu treffen. Der Nachweis ist durch Messung, Berechnung, Identifizierung oder andere nachprüfbare Methoden zu führen. Die spezielle Kontrolle ist durch betriebliche Maßnahmen und staatliche Inspektion zu sichern.

(2) Zur Bestimmung des Materialbestandes und für die Nachweisführung von Kernmaterial sind nachprüfbare Materialbestands- und Betriebsunterlagen zu führen.

(3) Bei der Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und dem Betrieb von Kernanlagen sowie von Anlagen und Räumen, in denen mit Kernmaterial umgegangen wird, und beim Verkehr mit Kernmaterial ist der physische Schutz durch baulich-technische und sicherungstechnische Mittel und Methoden sowie organisatorische und personelle Voraussetzungen zu gewährleisten.

(4) Die spezielle Nachweisführung und Kontrolle von Kernmaterial sowie der physische Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen werden in Rechtsvorschriften geregelt und erforderlichenfalls bei der Erteilung der Genehmigung konkret bestimmt.

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