Kernmaterial unterliegt einer speziellen Nachweisführung und Kontrolle. Kernmaterial und Kernanlagen sind vor unbefugten Einwirkungen und kriminellen Angriffen zu schützen.
AtStrlSV § 24 Grundsätze
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Referenzen
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