(1) Verantwortliche Mitarbeiter, Kontrollbeauftragte und Strahlenschutzärzte müssen spezielle Sachkenntnis und praktische Erfahrung auf dem betreffenden Tätigkeitsgebiet besitzen. Dazu haben sie die erforderliche berufliche Qualifikation nachzuweisen und müssen im Besitz eines staatlichen Qualifikationsnachweises des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz sein, der durch Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz erworben wird.
(2) Leiter von Betrieben, leitende Mitarbeiter und andere Werktätige, deren Tätigkeit maßgeblich Einfluß auf Atomsicherheit und Strahlenschutz hat, haben bei Aufforderung an Weiterbildungsveranstaltungen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz teilzunehmen.
(3) Leiter, leitende Mitarbeiter sowie Bedienungs- und Instandhaltungspersonal von Kernanlagen mit Verantwortung für die nukleare Sicherheit der Anlage müssen als Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine spezielle Qualifikation nachweisen und an speziellen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
(4) Für Hauptkontrollbeauftragte und andere Werktätige, die für ihre Tätigkeit umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet von Atomsicherheit und Strahlenschutz benötigen, können vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden.
(5) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal, die nicht von den Absätzen 1 bis 4 erfaßt sind, haben die erforderlichen Strahlenschutzkenntnisse in einer vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz anerkannten Berufsausbildung oder Weiterbildung oder durch betriebliche Schulungen zu erwerben.
(6) Der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist berechtigt, nach Abstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane für bestimmte Berufsgruppen im gesellschaftlichen Interesse spezielle Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen.