AtStrlSV § 28 Lehrpläne und Lehrmaterialien

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Lehrpläne und Lehrmaterialien für die Aus- und Weiterbildung in Hoch- und Fachschulen, Akademien oder anderen Bildungseinrichtungen, die Fragen zur Atomsicherheit und Strahlenschutz beinhalten, sind mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen.

(2) Lehrmaterialien und Lehrbücher, die Fragen von Atomsicherheit und Strahlenschutz beinhalten, bedürfen vor ihrer Bestätigung durch die zuständigen Staatsorgane der Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

Referenzen

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