Für Verwaltungshandlungen und Leistungen, die das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz auf Grund dieser Verordnung durchführt, werden Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I Nr. 96 S. 787) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 28. November 1967 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. II Nr. 119 S. 837) und den zu dieser Verordnung bekanntgegebenen Gebührentarifen erhoben.
AtStrlSV § 31 Gebühren
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.