Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
AtStrlSV § 33 Durchführungsbestimmungen
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.