AtStrlSV § 34 Übergangsbestimmungen

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Zulassungen sowie staatlichen Befähigungs- und Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

Referenzen

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