AtStrlSV § 7 Betriebliche Kontrolle

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Bei der Anwendung der Atomenergie sind die betriebliche Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften, der Festlegungen in der Erlaubnis, der betrieblichen Festlegungen und der erteilten Auflagen zu Atomsicherheit und Strahlenschutz durch die Leiter der Betriebe zu gewährleisten. Insbesondere sind die nukleare Sicherheit, der physische Schutz, die Nachweisführung über radioaktive Stoffe einschließlich der Abgabe radioaktiver Auswürfe und Abfälle sowie die aus der Anwendung der Atomenergie resultierenden Strahlenbelastungen, Kontaminationen und Ortsdosisleistungen an Arbeitsplätzen und in der Umwelt zu überwachen sowie das Kernmaterial zu kontrollieren.

(2) Zur betrieblichen Kontrolle haben die Leiter der Betriebe Kontrollbeauftragte für Strahlenschutz (nachfolgend Strahlenschutzbeauftragte genannt) einzusetzen. Ihre Einsetzung entfällt bei Registrierung oder Anmeldung oder, wenn in der Genehmigung festgelegt wird, daß ein Strahlenschutzbeauftragter nicht erforderlich ist.

(3) Der Leiter der Betriebe, in denen Kernanlagen eingesetzt werden oder der Verkehr mit Kernmaterial erfolgt, haben entsprechend den Rechtsvorschriften Kontrollbeauftragte für einzelne oder mehrere Bereiche der Atomsicherheit, wie nukleare Sicherheit, Kernmaterialkontrolle oder physischen Schutz, einzusetzen. Mit Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz können diese Funktionen vom Strahlenschutzbeauftragten wahrgenommen werden.

(4) Die Kontrollbeauftragten erfüllen ihre Aufgaben als Beauftragte der Leiter der Betriebe und sind ihnen gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Leiter der Betriebe haben die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Kontrollbeauftragten zu schaffen. Die Einsetzung der Kontrollbeauftragten bedarf der Bestätigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(5) Die Betriebe können vereinbaren, daß sie gemeinsam von einem Kontrollbeauftragten kontrolliert werden, wenn der Umfang der Kontrollaufgaben in den beteiligten Betrieben dies zuläßt und das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz dem zustimmt. Die Kontrollaufgaben sind in dem Arbeitsvertrag zu vereinbaren, den der Kontrollbeauftragte mit einem dieser Betriebe abschließt. Die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit weiteren von ihm kontrollierten Betrieben ist nicht zulässig.

(6) Erfordern in einem Betrieb Art oder Umfang der Anwendung der Atomenergie mehrere Kontrollbeauftragte, so können mit Bestätigung oder auf Veranlassung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Hauptkontrollbeauftragte zu deren Anleitung und Kontrolle eingesetzt werden.

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