Auf der Grundlage des § 14 des Atomenergiegesetzes vom 8. Dezember 1983 (GBl. I Nr. 34 S. 325) wird folgendes verordnet:
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AtStrlSV Eingangsformel
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Referenzen
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.