(1) Der als verantwortlicher Mitarbeiter eingesetzte leitende Mitarbeiter hat auf dem Gebiet des Strahlenschutzes insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
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Strahlenschutzbereiche einzurichten, - 2.
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Strahlenwerktätige festzulegen, - 3.
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Belehrungen und innerbetriebliche Strahlenschutzschulungen durchzuführen, - 4.
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Strahlenschutzmaßnahmen für die jeweiligen Arbeitsaufgaben zu planen und zu organisieren, - 5.
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die betriebliche Strahlenschutzordnung oder Strahlenschutzinstruktionen auszuarbeiten, - 6.
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Strahlenwerktätige unmittelbar anzuleiten, - 7.
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die medizinische, dosimetrische und personendosimetrische Überwachung zu veranlassen und einen schriftlichen Nachweis hierüber zu führen, - 8.
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die Bereitstellung notwendiger individueller Schutzmittel zu fordern und ihre Nutzung zu sichern, - 9.
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den Einsatz von Strahleneinrichtungen, Schutzeinrichtungen und Meßmitteln nur in technisch einwandfreiem Zustand zuzulassen sowie die ordnungsgemäße Einbeziehung der Meßmittel in das betriebliche Meßwesen zu veranlassen, - 10.
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vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von außergewöhnlichen Ereignissen durchzusetzen, - 11.
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radioaktive Stoffe und Strahleneinrichtungen gegen unbefugten Zugriff zu sichern, ihre Vollständigkeit zu kontrollieren und einen Nachweis über ihren Bestand zu führen, - 12.
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die Prüfung der Dichtigkeit umschlossener Strahlenquellen zu veranlassen, - 13.
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den übergeordneten Leiter und den Strahlenschutzbeauftragten bei Mängeln im Strahlenschutz zu informieren und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken, - 14.
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bei Änderungen der personellen oder sachlichen Voraussetzungen die Änderung der Erlaubnis zu veranlassen.
(2) Der als verantwortlicher Mitarbeiter eingesetzte Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis hat auf dem Gebiet des Strahlenschutzes insbesondere die Aufgaben gemäß Abs. 1 Ziffern 5 bis 14 wahrzunehmen.