Das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis gemäß den §§ 3 bis 14 dieser Durchführungsbestimmung gilt nicht für den Einsatz von Kernanlagen, für bergbauliche Tätigkeiten, bei denen radioaktive Stoffe anwesend sind, sowie für die Gewinnung von radioaktivem Ausgangsmaterial und die Verwendung des dabei anfallenden radioaktiv kontaminierten Materials.
AtStrlSVDBest § 2
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Referenzen
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