Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten für den Betrieb von Strahleneinrichtungen und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen sind vor Erteilung einer Genehmigung im Hinblick auf die Gewährleistung des Strahlenschutzes durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzunehmen. Es kann den Strahlenschutzbeauftragten oder den verantwortlichen Mitarbeiter mit der Abnahme beauftragen.
AtStrlSVDBest § 12 Abnahme
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.