(1) Unter besonderen Bedingungen dürfen Strahlenbelastungen im Einzelfall nicht mehr als das Doppelte und während der Lebenszeit nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 betragen.
(2) Unter besonderen Bedingungen bedürfen Strahlenbelastungen der sorgfältigen Prüfung und der vorherigen Bestätigung durch den Leiter des Betriebes sowie der Berichterstattung an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Werden besondere Strahlenbelastungen geplant, müssen sie vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bestätigt werden.
(3) Strahlenwerktätige, die einer Strahlenbelastung unter besonderen Bedingungen ausgesetzt werden sollen, sind in die durchzuführenden Handlungen gründlich einzuweisen, über bestehende Gefahrenquellen aufzuklären sowie über alle Maßnahmen zu unterrichten, mit denen die Strahlenbelastung so niedrig wie möglich gehalten werden kann. Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen erfordern das Einverständnis des Strahlenwerktätigen. Über die aufgetretene Strahlenbelastung sind das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz, der Strahlenschutzarzt und die betroffenen Strahlenwerktätigen zu informieren.
(4) Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen dürfen nicht ausgesetzt werden:
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Strahlenwerktätige, die bei außergewöhnlichen Ereignissen Strahlenbelastungen ausgesetzt waren, die das Fünffache der Jahresgrenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschritten haben, - -
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Frauen mit einem Lebensalter unter 45 Jahren.