AtStrlSVDBest § 31 Kategorien für Strahlenwerktätige

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Für Strahlenwerktätige werden die Kategorien A und B festgelegt:

1.
Strahlenwerktätige der Kategorie A sind unter Arbeitsbedingungen tätig, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten kann,
2.
Strahlenwerktätige der Kategorie B sind unter Arbeitsbedingungen tätig, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann.

(2) Studenten und Lehrlinge zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr dürfen zum Zwecke der Ausbildung nur unter Arbeitsbedingungen tätig sein, bei denen die Strahlenbelastung 1/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ein Einsatz unter Bedingungen erfolgen, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann.

(3) Bei der Festlegung der Kategorien von Strahlenwerktätigen sind die Strahlenbelastungen, die bei außergewöhnlichen Ereignissen auftreten können, nicht zu berücksichtigen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von