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AtStrlSVDBest § 36 Prüfung umschlossener Strahlenquellen

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Umschlossene Strahlenquellen sind auf Unversehrtheit, Dichtigkeit, Kontamination und Einhaltung der vorgegebenen Einsatzdauer zu prüfen.

(2) Die Prüfabstände sowie die Art der Prüfung werden gesondert geregelt.

(3) In Abhängigkeit von der Arbeitssituation ist gegebenenfalls eine dichtere Folge von Prüfungen zu veranlassen, um die Dichtigkeit und den Ausschluß von Kontaminationen zu sichern.

(4) Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß umschlossene Strahlenquellen beschädigt, undicht oder kontaminiert sind, ist entsprechend den Festlegungen über das Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen zu verfahren.

(5) Den umschlossenen Strahlenquellen sind solche radioaktiven Stoffe gleichzusetzen, die den Anforderungen an umschlossene Strahlenquellen entsprechen.

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