Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AtStrlSVDBest § 37 Schutzeinrichtungen

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Arbeitsstätten und Arbeitsmittel für die Anwendung der Atomenergie sind im erforderlichen Umfang mit technischen Einrichtungen zur Verhinderung unbeabsichtigter Strahlenbelastungen (Schutzeinrichtungen) auszurüsten. Schutzeinrichtungen sind redundant und zwangsläufig wirkend auszulegen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind zu protokollieren. Bei aufgetretenen Mängeln ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbeauftragten zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein Weiterbetrieb erfolgen kann. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen Schutzeinrichtungen nicht dauerhaft entfernt oder unwirksam gemacht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von