AtStrlSVDBest § 38 Instandhaltung

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Die Leiter der Betriebe, in denen Strahleneinrichtungen eingesetzt werden, haben deren Instandhaltung zu gewährleisten. Technische Überprüfungen sind innerhalb der in der Strahlenschutzbauartzulassung genannten Fristen durch einen Betrieb vorzunehmen, der im Besitz einer vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilten Genehmigung zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten ist.

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