AtStrlSVDBest § 47 Benachrichtigung des Strahlenschutzarztes und Freigabe nach außergewöhnlichen Ereignissen

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Besteht bei außergewöhnlichen Ereignissen der Verdacht, daß Werktätige eine Strahlenbelastung oberhalb der im § 25 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte erhalten haben, ist der Strahlenschutzarzt zu benachrichtigen.

(2) Nach einem außergewöhnlichen Ereignis gesperrte Anlagen, Arbeitsstätten, technische Einrichtungen und Arbeitsmittel bedürfen vor ihrer weiteren Nutzung der Freigabe durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es kann den Strahlenschutzbeauftragten mit der Freigabe beauftragen.

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