AtStrlSVDBest § 48 Qualifikationsnachweise

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Staatliche Qualifikationsnachweise werden durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilt.

(2) Erteilte Qualifikationsnachweise können für ungültig erklärt werden, wenn der Aufforderung zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen nicht Folge geleistet wird. Staatliche Qualifikationsnachweise können befristet erteilt werden. Ihre Gültigkeit wird nach dem Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verlängert.

Referenzen

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