(1) Über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz frühzeitig, spätestens jedoch in der Phase der Erarbeitung von Studien, Prognosen oder Pflichtenheften über entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zu informieren.
(2) Bei der Registrierung wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt,
- -
-
welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in die Kontrolle des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz einbezogen werden und für welche Themen und Studien ihm Unterlagen zur weiteren Prüfung vorzulegen sind, - -
-
zu welchen Verteidigungen es einzuladen ist und - -
-
welche Arbeitsergebnisse ihm vorzulegen sind.
(3) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz hat Vorschläge zur Veränderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu unterbreiten, wenn es feststellt, daß
- -
-
in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Atomsicherheit und Strahlenschutz nicht oder nicht im gesellschaftlich erforderlichen Ausmaß berücksichtigt werden und - -
-
die erreichten Ergebnisse nicht den Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz entsprechen.