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AtStrlSVDBest § 49 Betriebliche Schulungen

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Die betrieblichen Schulungen sind auf der Grundlage der vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorgegebenen Rahmenprogramme durchzuführen. In Sonderfällen sind die Programme für die betrieblichen Schulungen mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen.

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