AtVfV § 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

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