AtVfV § 7 Einwendungen

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

(1) Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 731/12
25. September 2012
10 S 731/12 25. September 2012
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1291/01
11. Mai 2004
10 S 1291/01 11. Mai 2004