(1) Ausländer, die
- 1.
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auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind, - 2.
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im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und - 3.
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in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,
(2) Ausländer, die
- 1.
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auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind, - 2.
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in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und - 3.
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einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
- 1.
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an Bord, - 2.
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im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und - 3.
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bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.